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GESCHÄFTSBEDINGUNGEN hybrideEvents.at

Allgemeines
hybrideEvents.at wird im Folgenden als Agentur bezeichnet, der Kunde als Auftraggeber. Diese allgemeinen Geschäfts- und Vertragsbedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und der Agentur abgeschlossenen Vereinbarungen. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind nur insoweit wirksam, als sie ausdrücklich und schriftlich durch die Agentur anerkannt werden. Sämtliche ergänzende oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Angestellte der Agentur sind nicht berechtigt, weder schriftliche noch mündliche Zusicherungen zu machen, außer diese sind durch die Agentur schriftlich dazu bevollmächtigt.


Kalkulationen / Honorar
Die Honorare der Agentur richten sich grundsätzlich nach den Empfehlungen der österreichischen Wirtschaftskammer für die Bereiche PR/Werbung/Eventmanagement, soweit nicht anderes vereinbart wurde. Etwaige Sonderregelungen werden individuell mit dem jeweiligen Kunden vereinbart und sind nicht bindend für andere Projekte, Leistungen bzw. Veranstaltungen bzw. Auftraggeber.


Briefing/Erstkontakt
Das Erstgespräch (Briefing) zur Festlegung der Zielparameter und Erfassung der relevanten Projektdaten ist in der Regel kostenlos! Das trifft insbesondere dann zu, wenn der prospektive Auftraggeber im Rahmen einer Eigenpräsentation der Agentur das Know How, bereits realisierte Projekte, interne Mitarbeiter bzw. externe Kooperationspartner kennenlernen möchte.


Angebot
Das auf Basis dieses Briefings erstellte Konzept mit einer unverbindlichen Grobkostenschätzung wird mit einem fairen Honorar verrechnet.
Die Konzeptkosten werden im Vorfeld mit dem Auftraggeber vereinbart und richten sich nach Aufgabenstellung und Rechercheaufwand. Der vereinbarte Betrag wird bei Auftragserteilung dem Gesamtauftrag angerechnet. Davon ausgenommen sind Künstler- und Rednerangebote ohne Recherche-Aufwand, diese werden kostenfrei erstellen.


Reisekosten
Diese werden nach tatsächlichem Anfall verrechnet: bei PKW-Anreise ab Wien mit 42 cent/km, oder mittels öffentliche Verkehrsmittel: Flug im deutsch- sprachigen Raum Economy Class, Bahn 1. Klasse, Hotel: Businesshotel (4-Stern Basis). Als Reisezeiten gelten dabei auch Wartezeiten, soweit dadurch die Ausübung einer anderwärtigen Tätigkeit be- oder verhindert wird. Es besteht die Möglichkeit einer individuell vereinbarten Spesenpauschalierung!


Fremdkosten
Fremdkosten, die im Rahmen der Planung bzw. Durchführung von Projekten bzw. Events entstehen, werden unter Aufschlag des Zeit- und Organisationsaufwandes weiterverrechnet.


Copyrights
Das Urheber- und Nutzungsrecht für sämtliche von der Agentur erstellten Ideen-Skizzen, Vorschlägen, Beschreibungen, Konzepten, Entwürfen, Grafiken, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen sowie auch Teilen davon stehen unabhängig vom Wortlaut im Eigentum der Agentur auch wenn für die Präsentation ein Honorar bezahlt wurde.
Der Auftraggeber erwirbt lediglich das Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang und zum vereinbarten Zweck. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, dieses Nutzungsrecht ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur weiter zu übertragen. Sollte die Leistung der Agentur über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Umfang hinausgehen, ist hiefür die Zustimmung der Agentur erforderlich. Die Agentur ist berechtigt, hiefür eine gesonderte Vergütung zu verlangen, wobei sich diese Vergütung nach den Empfehlungen der österreichischen Wirtschaftskammer für die Bereiche PR/Werbung/Eventmanagement richtet.
Die Übertragung der Nutzungsrechte bedarf ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung, die auch die Höhe der Copyright-Kosten einschließt. Das Urheberrecht ist NICHT übertragbar!

 

Die Weitergabe der Unterlagen, im Ganzen oder in Teilen, sowie eine Veröffentlichung, Verbreitung oder sonstiger Verwertung der präsentierten Vorschläge, Ideen bzw. Lösungen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig und wird bei Notwendigkeit gerichtlich verfolgt!
 

Werden zur Durchführung eines Auftrages vom Auftraggeber eigene Unterlagen (Bilder, Texte etc.) zur Verfügung gestellt, so verpflichtet sich der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass diese Unterlagen frei von Rechten Dritter sind oder dass der Auftraggeber zur Verwertung oder Nutzung dieser Unterlagen berechtigt ist. Über Verlangen der Agentur hat der Auftraggeber das Bestehen dieser Rechte schriftlich nachzuweisen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur diesbezüglich von allfälligen Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten. Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und sonstigen Leistungen auf den Auftraggeber, in welcher Form auch immer, hinzuweisen. Dem Auftraggeber erwächst hierdurch kein Entgeltanspruch.


Gewährleistung und Schadenersatz
1. Gewährleistung


Der Auftraggeber hat sämtliche Reklamationen innerhalb von 3 Tagen nach Erbringung der Leistung durch die Agentur dieser gegenüber schriftlich geltend zu machen. Dem Auftraggeber steht grundsätzlich nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu, soweit dies nach der Art der Leistung möglich ist. Der Mängelrüge sind entsprechende Beweismittel anzuschließen, um der Agentur eine Überprüfung der geltend gemachten Mängel zu ermöglichen.
2. Schadenersatz


Die Agentur haftet nur für Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Der Höhe nach wird die Schadenersatzverpflichtung mit der Höhe des vereinbarten Honorars, maximal mit € 15.000,-- begrenzt.


Haftungsausschluss
Der Auftraggeber verpflichtet sich die von der Agentur vorgeschlagenen Leistungen auf ihre Gesetzeskonformität, insbesondere auf die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu überprüfen. Die Agentur übernimmt hierfür keine Haftung. Sollte die Agentur deswegen von Dritten in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, diese hinsichtlich sämtlicher daraus entstehender Kosten inklusive Anwaltskosten schad- und klaglos zu halten.


Zahlungsvereinbarungen
Die Agentur ist berechtigt, je nach Auftrag zur Deckung ihres Aufwandes, insbesondere zur Deckung von Vorfinanzierungen von (Fremd-) Leistungen, Vorauszahlungen zu fordern. Je nach Projekt, Veranstaltungstyp, Eventbudget, Fremdkostenanteil und Projektfortschritt gilt eine Vorauszahlung bis zu 90% des Auftragsvolumens als üblich.
Die vom Auftraggeber gelegten Rechnungen sind prompt netto Kassa ohne Skonto ab Rechnungsdatum fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. vereinbart.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftraggebers darf nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgen.

Stornobedingungen
1. Agenturleistungen


Alle von der Agentur geleisteten Vorarbeiten, wie kreative, konzeptionelle und organisatorische Leistungen, sind im Falle einer Stornierung zum Zeitpunkt der Stornierung in der vollen Höhe fällig.


2. Externe Leistungen (Künstler, Technik, Deko, etc.)

Sollte das Projekt bzw. die Veranstaltung und/oder Teile daraus nach Vertragsunterzeichnung seitens des Auftraggebers storniert werden, so ergeben sich folgende bindende Stornovereinbarungen in Bezug auf die vereinbarte Auftragssumme (AS):
Storno bis 4 Wochen vor dem Event 50% der AS
. Storno bis 2 Wochen vor dem Event 80% der AS
. Storno bis 13 Tage vor dem Event 100% der AS


3. Für Buchungen von Vortragenden gilt:


Storno bis 10 Wochen vor dem Event 30% der AS, 
Storno bis 6 Wochen vor dem Event 60% der AS
,

Storno bis 41 Tage vor dem Event 100% der AS
Diesbezügliche anderslautende Sondervereinbarungen müssen beiderseits bei Vertragschließung schriftlich fixiert werden!


Subunternehmer
Die Agentur ist berechtigt, Leistungen auch durch Subunternehmer zu erbringen. Diese stehen lediglich zur Agentur in einem Auftragsverhältnis nicht aber zum Auftraggeber.

Auftritte durch von der Agentur beauftragte Protagonisten (z.B.: Redner, Künstler, etc.)
Der Auftretende hat das Recht, sein Programm den Gegebenheiten vor Ort anzupassen.
Neben beiderseitigen Gründen von höherer Gewalt als stornofreier Vertragsauflösungs- bzw. Auftrittsverhinderungsgrund, gilt im Extremfall auch die Nichterfüllung der vereinbarten Mindestanforderungen seitens des Auftraggebers (wie mangelnde Bühnenbeschaffenheit, Licht- u. Tontechnik oder aller weiterer, vereinbarten Zusatzleistungen wie Garderobe, Catering, Hotelreservierungen, etc.) als Auftrittshinderungsgrund, der mitunter auch eine zusätzliche Schadenersatzverpflichtung seitens des Auftraggebers zur Folge haben kann!


Sonstiges
1. Sollte ein Projekt/eine Veranstaltung aus Gründen, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, nicht zustande kommen, oder die Agentur an der Leistungserbringung durch Umstände, die nicht in der Sphäre der Agentur liegen, gehindert sein, so steht der Agentur das volle Honorar zu.
Gleiches gilt für den Fall, dass die Erbringung der Leistung durch die Agentur durch höhere Gewalt verhindert wird.


2. Die Agentur verpflichtet sich sämtliche Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erledigen.
3. Der Auftraggeber stellt der Agentur, dem Zeitplan entsprechend, alle nötigen Informationen und Zustimmungen für eine erfolgreiche Umsetzung der Veranstaltung zur Verfügung. Wesentliche Verzögerungen können zu zusätzlichen Kosten und/oder Qualitätsverlust führen.
Der detaillierte und genehmigte Zeit- und Ablaufplan liegt dieser Vereinbarung bei und darf vom Auftraggeber nicht mehr wesentlich verändert werden.
Der Auftraggeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der Veranstaltung sämtliche behördlichen Auflagen und Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht vertraglich diese Verpflichtung durch die Agentur übernommen wurde.


Schlussbestimmungen
Für sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und der Agentur wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige Gericht vereinbart.

Gerichtsstand ist Wiener Neustadt. Stand: Oktober 2021


 

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